AGB
Wichtiger Hinweis!
Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Cargo Plast GmbH sind ausschließlich zur Verwendung im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens bestimmt.
Nachstehend die deutsche AGB'S für Unternehmen
Übersicht
1. Geltungsbereich
2. Vertragsschluss
3. Lieferfrist und Lieferverzug
4. Lieferort, Gefahrübergang und Annahmeverzug
5. Preise
6. Zahlungsbedingungen
7. Eigentumsvorbehalt
8. Mängelansprüche des Kunden, Verjährung von Mängelansprüchen
9. Sonstige Haftung von CargoPlast
10. Schutzrechte
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für den Verkauf und die Lieferung von Kunststoffgroßkisten, -behältern, Containern und sonstigen Waren der Cargo Plast GmbH (nachfolgend: „CargoPlast“) an den Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn CargoPlast hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn CargoPlast eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
3. Individualvereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche oder textförmliche Vereinbarung zwischen den Parteien maßgebend.
4. Rechte, die CargoPlast nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
1. Angebote und Kostenvoranschläge von CargoPlast sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie von CargoPlast nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als Vertragsangebot. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von CargoPlast durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine Auftragsbestätigung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, gilt als schriftlich, auch wenn Unterschrift und Namenswidergabe fehlen.
3. Geht ein Angebot im Sinne des § 145 BGB (alt. Art. 14 CISG) von CargoPlast aus, so hält sich CargoPlast an sein Angebot, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, für 14 Tage gebunden.
4. Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware in Katalogen, Prospekten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von CargoPlast als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Garantie oder Vereinbarung einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.
5. Konstruktions- und Formänderungen der Ware bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind.
3. Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Vereinbarung von Lieferfristen und Lieferterminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von CargoPlast als verbindlich bezeichnet sind.
2. Der Lauf einer Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung seitens CargoPlast, nicht jedoch vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer etwaig vereinbarten Vorauszahlung.
3. Vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine sind eingehalten, wenn CargoPlast bis zu ihrem Ablauf die Ware am vereinbarten Lieferort zur Verfügung stellt bzw. bei einem Versendungskauf an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergibt.
4. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen bzw. Lieferterminen auf höhere Gewalt oder auf andere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für CargoPlast nicht vorhersehbare Umstände zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Als Ereignis höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen (einschließlich Pandemien und Epidemien), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung. CargoPlast wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren. Im Falle einer Behinderung von mehr als 90 Tagen ist CargoPlast zum Rücktritt berechtigt, eine etwaig gezahlte Vorauszahlung wird von CargoPlast unverzüglich zurückerstattet.
5. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von CargoPlast. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung ist CargoPlast berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn CargoPlast hat die nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung zu vertreten. CargoPlast wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und mitteilen, ob CargoPlast von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht. Im Falle eines Rücktritts wird CargoPlast eine etwaig gezahlte Vorauszahlung unverzüglich zurückerstatten.
6. CargoPlast ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
4. Lieferort, Gefahrübergang und Annahmeverzug
1. Mangels abweichender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung der Ware „ab Werk“ bzw. „EXW“ nach Maßgabe der Incoterms® 2020. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“). Soweit nicht anders vereinbart, ist CargoPlast im Falle eines Versendungskaufs berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald CargoPlast die Ware am Lieferort gemäß Ziffer 1. zur Verfügung stellt oder bei einem Versendungskauf an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergibt. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug gerät.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist CargoPlast berechtigt, den daraus entstehenden Schaden wie folgt ersetzt zu verlangen:
> Pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der gelieferten Waren, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der gelieferten Waren.
> Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Parteien vorbehalten.
5. Preise
1. Es gilt der vereinbarte Preis in EUR, der sich aus der Auftragsbestätigung von CargoPlast ergibt, ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, gelten die Preise „ab Werk“ bzw. „EXW“ nach Maßgabe der Incoterms® 2020.
2. Sofern nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, trägt der Kunde die Kosten des Transports und einer etwaig gewünschten Transportversicherung.
3. Unterliegen Kostenelemente der Waren nach Vertragsschluss einer Preiserhöhung, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen, ist CargoPlast zu einer angemessen Erhöhung der Preise in dem Maße berechtigt, wie sich der Gesamtpreis der Ware unter Berücksichtigung sämtlicher Kostenelemente erhöht. CargoPlast wird hierbei die berechtigten Interessen des Kunden, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggf. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berücksichtigen. Die preisändernden Faktoren wird CargoPlast dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Dies gilt umgekehrt zugunsten des Kunden bei einer entsprechenden Preissenkung. Soweit einer Partei infolge der Preisanpassung ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, kann diese durch unverzügliche Erklärung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.
6. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, ist der Kaufpreis in der angegebenen Währung zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt auf ein in der Rechnung angegebenes Konto ohne Abzug zu überweisen. Die Vereinbarung von Skonto sowie Rabatten bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2. CargoPlast behält sich vor, bei Erstlieferungen oder Lieferungen ins Ausland Vorkasse zu verlangen.
3. Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind oder die die Bezahlung der offenen Forderungen von CargoPlast gefährdet erscheinen lassen, so ist CargoPlast berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.
4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist CargoPlast berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich CargoPlast das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat CargoPlast unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt von CargoPlast stehenden Waren erfolgen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt CargoPlast schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. CargoPlast nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an CargoPlast zu leisten. Weitergehende Ansprüche von CargoPlast bleiben unberührt. Der Kunde hat CargoPlast auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist CargoPlast berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist CargoPlast berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf CargoPlast diese Rechte nur geltend machen, wenn CargoPlast dem Kunde zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. CargoPlast nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
6. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß der nachfolgenden Regelung unter 6.2 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
6.1 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherheit an CargoPlast ab. CargoPlast nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
6.2 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben CargoPlast ermächtigt. CargoPlast verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CargoPlast nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und CargoPlast den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann CargoPlast verlangen, dass der Kunde CargoPlast die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist CargoPlast in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
6.3 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von CargoPlast um mehr als 10%, wird CargoPlast auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von CargoPlast freigeben.
6.4 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, die einen Eigentumsvorbehalt entsprechend der Regelung in dieser Ziffer 7. nicht vorsehen, räumt der Kunde CargoPlast ein entsprechendes Sicherungsmittel ein. Der Kunde wird alles Erforderliche tun, um CargoPlast ein solches Sicherungsmittel zur Verfügung zu stellen.
8. Mängelansprüche des Kunden und Verjährung
1. Mängelrechte des Kunden setzten voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB bzw. Art. 38, 39 CISG) nachgekommen ist. Offenkundige Mängel und solche Mängel, die bei einer unverzüglichen Prüfung der Ware bei Erhalt erkennbar waren, hat der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Kunde CargoPlast unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen bei CargoPlast eingeht. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist die Haftung von CargoPlast für den Mangel ausgeschlossen. Der Kunde hat den bzw. die Mängel in seiner Mängelanzeige zu beschreiben.
2. Bei Mängeln der Ware ist CargoPlast berechtigt zu wählen, ob eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
3. Mängelrechte bestehen nicht
3.1 bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit oder einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Abweichungen in Struktur und Farbe, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind;
3.2 bei natürlichem Verschleiß;
3.3 bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, unsachgemäßer Lagerung oder Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen.
4. CargoPlast haftet ferner nicht für Mängel, die darauf beruhen,
4.1 an der gelieferten Ware von fremder Seite oder durch Einbau von fremder Herkunft Veränderungen vorgenommen werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht oder der Dritte von CargoPlast ausdrücklich beauftragt wurde;
4.2 dass der Kunde die Beseitigung eines Mangels durch fachlich nicht versierte Dritte durchführen lässt.
5. Erfolgt eine Mangelrüge zu Unrecht, ist CargoPlast berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunde ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunde nicht erkennbar.
6. Die Verjährung für Mängelansprüche des Kunden beträgt bei neuwertiger Ware zwölf (12) Monate nach Lieferung der Ware. Im Falle des Verkaufs von gebrauchten Waren wird die Mängelhaftung von CargoPlast ausgeschlossen. Die Verjährungsverkürzung bzw. der Haftungsausschluss gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die vorbenannte Verjährungsverkürzung und der Haftungsausschluss gelten in keinem Fall für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 9.2. Die Verjährung und Haftung richten sich in diesen Fällen ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsverkürzung bzw. der Haftungsausschluss gelten ferner nicht für den Rückgriffsanspruch des Kunden, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist (§ 478 BGB).
9. Sonstige Haftung von CargoPlast
1. Eine Schadensersatzhaftung seitens CargoPlast setzt auch im internationalen Geschäftsverkehr in jedem Fall ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) von CargoPlast voraus. Die zwingende Haftung für Produktfehler, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt hiervon unberührt.
2. CargoPlast haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Gleiches gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Verletzung einer Garantie, das arglistige Verschweigen von Mängeln und die zwingende Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CargoPlast – vorbehaltlich Ziffer 1. – nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung von CargoPlast auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten, sofern und soweit CargoPlast die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
10. Schutzrechte
1. An allen Abbildungen, Zeichnungen und Unterlagen behält sich CargoPlast alle Eigentums- und Urheberrechte vor, es sei denn diese werden ausschließlich für den Kunden erstellt und durch diesen vergütet. Sie dürfen Dritten ohne die ausdrückliche Zustimmung von CargoPlast nicht zugänglich gemacht werden.
2. Erfolgt eine Lieferung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der Kunde CargoPlast von Ansprüchen des Dritten aufgrund der Verletzung seiner Schutzrechte (einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung) freizustellen.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunde und CargoPlast gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern im internationalen Geschäftsverkehr das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung findet, werden Fragen, die Gegenstände betreffen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt werden, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland geregelt.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch internationaler Gerichtsstand - für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, der Sitz von CargoPlast. CargoPlast ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
3. Erfüllungsort ist der Sitz der CargoPlast GmbH, 88682 Salem, Deutschland